Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Sanktionsverschärfung im SGB II

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Am 28. März hat die Ampelkoalition im Bund eine neue Regelung im SGB II in Kraft treten lassen. Im SGB II Paragraf 31 a „Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen“ ist eine Verschärfung der Sanktionen bei „Verweigerung einer zumutbaren Arbeit“ eingefügt worden.  Es  entfällt ein Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, sollte eine zumutbare Arbeit verweigert werden. 

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit
Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Der Minderungszeitraum beträgt
1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.

Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (§ 31 a, Abs. 3)

Quelle: Fachliche Weisungen der BA vom 28.03.2024

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