Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Veränderungen Arbeitslosengeld I und bei der BA

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Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 (AlG I)
Damit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, müssen Sie im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Sie sind ohne Beschäftigung, können aber mindestens 15 Stunden pro Woche einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Sie haben sich online über den Digitalen Service oder in Ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet.
Sie suchen eine Stelle, die versicherungspflichtig ist. Dabei arbeiten Sie mit Ihrer Agentur für Arbeit zusammen.
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist der Fall, wenn Sie in den 30 Monaten vor Ihrer Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig versichert waren. In der Regel werden versicherungspflichtige Zeiten in Beschäftigungsverhältnissen zurückgelegt. Zur Berechnung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, werden die Zeiten aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb des 30-Monate-Zeitraumes zusammengerechnet.

Waren Sie häufig befristet beschäftigt, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit. Dann genügt es, wenn Sie auf 6 Monate oder mehr versicherungspflichtige Zeiten kommen (Beschäftigung oder weitere versicherungspflichtige Zeit) in den 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die im 30-Monats-Zeitraum überwiegend ausgeübten Beschäftigungen im Voraus auf höchstens 14 Wochen befristet waren und das Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate einen bestimmten Wert nicht überschreitet.

Die Grundlage, auf der Ihr Arbeitslosengeld berechnet wird, ist Ihr Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate. Dabei wird nur der Teil Ihres Arbeitsentgelts berücksichtigt, der beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war (also zum Beispiel kein Minijob) und beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet war. Indem der Betrag durch 365 geteilt wird, wird das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag ermittelt. Es wird als Bemessungsentgelt bezeichnet. Davon werden rein rechnerisch die Lohnsteuer, gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. Das Ergebnis ist Ihr Netto-Entgelt pro Tag, das als Leistungsentgelt bezeichnet wird. 60 Prozent des Leistungsentgelts sind der Betrag, den Sie als Arbeitslosengeld pro Tag erhalten.

Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr steigt die Anspruchsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an.

Diese höchste Anspruchsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig.

Finanzielle Hilfen für Arbeits­suchende
Arbeits­losengeld 1. Wer keine Arbeit hat, braucht finanzielle Unterstüt­zung, um seinen Lebens­unterhalt zu bestreiten. In vielen Fällen besteht nach Verlust des Jobs ein Anspruch auf Arbeits­losengeld 1. Arbeits­losengeld 1 beantragen Arbeits­lose bei der Bundesagentur für Arbeit.

Krankengeld. Erkrankt ein Bezieher von Arbeits­losengeld 1, erhält er in den ersten sechs Wochen weiterhin Arbeits­losengeld 1 von der Bundes­agentur für Arbeit. Ist er weiterhin krank­geschrieben, bekommt er von seiner Krankenkasse Krankengeld in Höhe seines Arbeits­losengeldes .

Weiterbildung, Umschulung. Neben finanzieller Unterstüt­zung verfolgt die Bundes­agentur für Arbeit das Ziel, Arbeits­suchende in ein neues Beschäftigungs­verhältnis zu bringen. Dafür leistet sie über die Sicherung des Lebens­unter­halts hinaus etwa Zuschüsse für Weiterbildung oder Umschulung und für Anschaffungen, die im Rahmen einer neuen Beschäftigung erforderlich sind – zum Beispiel Arbeits­kleidung.

Mitwirkungs­pflichten. Bezieher von Arbeits­losengeld 1 haben Mitwirkungs­pflichten. Erfüllen sie diese nicht, drohen ihnen Sanktionen.

Weitere Hilfen. Betroffene können weitere Hilfen bekommen, beispiels­weise Wohngeld. Eltern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können außerdem neben dem Kindergeld einen Kinder­zuschlag von bis zu 250 Euro pro Kind und Monat erhalten. Ob ihr Antrag Erfolg hat, können sie online prüfen. Der Kinder­zuschlag kann auf den Seiten der Familienkasse von zu Hause online beantragt werden.

Über­schuldung. Häufen sich durch den Einkommens­verlust aufgrund der Arbeits­losig­keit unbe­zahlte Rechnungen, können Menschen in eine finanzielle Schieflage geraten, aus der sie scheinbar nur schwer wieder heraus­finden. Welche Möglich­keiten es gibt, steht in unserem Special Überschuldung.

Bürgergeld. Sind die Voraus­setzungen für den Bezug von Arbeits­losengeld 1 nicht erfüllt, bekommen Erwerbs­lose in der Regel Bürgergeld. Bürgergeld beantragen Betroffene beim Jobcenter.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Arbeitslosigkeit verpflichtend
Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann nur noch krankmelden, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Für Leistungsempfänger der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung allerdings nicht. Sie müssen im Krankheitsfall weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorlegen. Das geht am einfachsten auf elektronischem Weg über das BA-Benutzerkonto: per Tablet oder – falls die BA-mobil-App installiert ist – per Smartphone.

Fördermöglichkeiten bei konjunkturellen oder strukturellen Veränderungen für Unternehmen
Die ausführliche Broschüre können Sie hier herunterladen:

Foerdermoeglichkeiten für Unternehmen-BA-BRoschüre

Sonderregelung verkürzte Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeldbezug
Die Sonderregelung der verkürzten Anwartschaftszeit gem. § 142 Abs. 2 SGB III wird zum 1. Januar 2023 entfristet. Sie betrifft unständig oder saisonal beschäftigte Menschen, etwa Künstlerinnen und Künstler mit kurzen Gastverträgen (z. B. in der Musik, im Bühnen- oder Filmbereich), aber auch Saisonkräfte in der Landwirtschaft und in der Produktion. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann der Bezug von Arbeitslosengeld bereits nach sechs statt nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beantragt werden.
Die verkürzte Anwartschaftszeit kann beantragt werden, wenn
• die Voraussetzung der Regelanwartschaftszeit nicht erfüllt sind, weil nicht mindestens 360
Kalendertage Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate zurückgelegt wurden und
• in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens sechs Monate in
Versicherungspflichtverhältnissen vorlagen und
• überwiegend Beschäftigungsverhältnissen vorlagen, die von vornherein auf nicht mehr als
vierzehn Wochen befristet waren und
• das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten – gerechnet vom letzten Tag der
letzten Beschäftigung an rückwärts – das 1,5-fache der Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 SGB IV nicht überstiegen hat.

Fachkräftemangel in jedem dritten Handwerksberuf
Die Zahl der Engpassberufe im Handwerk hat sich innerhalb von drei Jahren erhöht. Mittlerweile identifiziert die BA in jedem dritten Handwerksberuf einen Fachkräftemangel.

Immer mehr der Handwerksberufe werden von der BA als Engpassberuf eingestuft. Noch im Jahr 2019 hat die BA von insgesamt 177 Berufen 56 als Engpassberufe identifiziert. Im Jahr 2022 waren es 68. Das ist ein Anstieg von 32 Prozent auf 38 Prozent der Berufe im Handwerk. Die Bandbreite reicht von Berufen der Bauelektrik, der Kfz-Technik, der elektrischen Betriebstechnik bis hin zu denen in der Sanitär- Heizungs- und Klimatechnik. 80 Prozent der gemeldeten Stellen entfallen auf Engpassberufe im Handwerk

Im August 2023 waren der BA 138.000 Stellen für diese Berufe gemeldet. Über 111.000 davon waren Stellen für Fachkräfte in einem der Engpassberufe. Damit muss bei über 80 Prozent der gemeldeten Stellen mit Schwierigkeiten bei der Besetzung gerechnet werden.

Die Vermittlungsfachkräfte in den Arbeitsagenturen und Jobcentern machen sich stark für die Ausbildung im Handwerk, beispielsweise auf der Suche nach Auszubildenden. Bis August haben Ihnen die Betriebe für das aktuelle Ausbildungsjahr etwa 108 Tausend solcher Ausbildungsstellen gemeldet. Zusätzlich finden in den Regionen Ausbildungsmessen, Berufsinformations- und Infoveranstaltungen häufig in Kooperation mit Handwerkskammern vor Ort statt. Auch international engagiert sich die BA für das Handwerk. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der BA rekrutiert ausländische Bewerberinnen und Bewerber, die sich für eine Beschäftigung als Fachkraft oder Azubi in Deutschland auch in Handwerksberufen interessieren.

Informationen zur Engpassanalyse der BA: https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Statistiken/Interaktive-Statistiken/Fachkraeftebedarf/Engpassanalyse-Nav.html

Anja Piel übernimmt den Vorsitz des BA-Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Anja Piel zur Jahresmitte zu seiner Vorsitzenden gewählt. Sie ist Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Christina Ramb wurde zur stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt. Sie ist Mitglied der Hauptgeschäftsführung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Anja Piel erklärte anlässlich des Amtswechsels: „Die BA hat in den vergangenen Jahren Unverzichtbares geleistet. Die BA-Beschäftigten haben sich noch während der Herausforderungen der Corona-Pandemie auf die arbeitsmarktlichen Folgen des russischen Angriffskrieges in der Ukraine einstellen müssen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BA haben engagiert und sehr schnell und umfassend Beratungs- und Unterstützungsangebote für geflüchtete Menschen aus der Ukraine aufgebaut. Dafür gilt ihnen unser ausdrücklicher Dank. Umso wichtiger ist es jetzt, die engagierten Beschäftigten der BA im Zuge der anstehenden Gesetzesänderungen, der Einführung der zweiten Stufe des Bürgergeldes Anfang Juli und angesichts des Strukturwandels am Arbeitsmarkt bei den internen Transformationsprozessen mitzunehmen und zu qualifizieren.“

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