Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Veränderungen bei der Grundsicherung im Alter

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Wer einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat
Personen, die die Altersgrenze erreicht haben und auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII erreichen Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1947 die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Jahrgänge 1947 bis 1958 erhöht sich diese Altersgrenze je Jahrgang um je einen Monat und für die Jahrgänge 1959 bis 1964 um je zwei Monate. Ab dem Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze somit bei 67 Jahren.

Der Anspruch der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen (Nettobedarf) ergibt sich aus der Differenz des individuellen Bedarfs (Bruttobedarf) und des anrechenbaren Einkommens (z.B. Altersrente nach Berücksichtigung von Freibeträgen). Nach Antragsstellung wird der Anspruch in der Regel vom örtlichen Träger der Sozialhilfe ermittelt. Zum Umfang der Leistungen zählen der maßgebende Regelbedarf, die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, evtl. Mehrbedarfe und die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen. In der Grundsicherung ist wie bei den anderen Hilfen im SGB XII der Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern ausgeschlossen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

Wofür gibt es die Grundsicherung?
Was die Grundsicherung abdecken soll:

Ihren notwendigen Lebensunterhalt,
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
Vorsorgebeiträge,
Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und
Hilfe in Sonderfällen
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen. Halten Sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, wird die Leistung eingestellt.

Wer keinen Anspruch auf Grundsicherung hat
Sie haben keinen Anspruch auf Grundsicherung, wenn

Sie nicht dauerhaft in Deutschland wohnen.
Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch das notwendige Aufenthaltsrecht haben.
Sie in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt haben.
Sie Ihre Notsituation in den letzten zehn Jahren mit Absicht oder grob fahrlässig verursacht haben, zum Beispiel indem Sie Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben.
Sie erwerbsfähig sind, also arbeiten können, und damit Anspruch auf Bürgergeld haben.
Sie nur vorübergehend erwerbsgemindert sind und Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben.
weitere Details entnehmen Sie bitte der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund

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Vränderungen bei der Grundsicherung im Alter
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Vränderungen bei der Grundsicherung im Alter
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