Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Veränderungen beim Bürgergeld

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Erhöhung der Regelbedarfe
Mit dem Bürgergeld wurden die Berechnungen der Regelbedarfe auf eine neue Grundlage gestellt: Die Bedarfe werden seit 1. Januar 2023 nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst. Dazu werden zusätzlich die aktuellsten verfügbaren Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt. Seit Jahresanfang erhält etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro – 53 Euro mehr als bisher.

Außerdem steigt das Geld für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 Abs. 3a SGB XII:

Für das erste Schulhalbjahr sind 116 Euro vorgesehen,
für das zweite Schulhalbjahr steigt der Betrag auf 58 Euro.
Anhebung des Vermögensschonbetrages:

Bisher durften 5.000 Euro pro Person unberücksichtigt bleiben. Ab 01.01.2023 gilt:

Jeder leistungsberechtigte Mensch darf 10.000 Euro Vermögen behalten.
Auch der erwachsene Lebenspartner/Ehepartner darf sich nunmehr auf einen Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro berufen.
Ebenso darf sich eine minderjährige alleinstehende Person auf 10.000 Euro berufen, wenn sie nicht vom Unterhalt der erwachsenen Leistungsberechtigten abhängt.
Personen, die von einer der oben genannten Personen überwiegend unterhalten werden, haben wie bisher nur einen Schonbetrag in Höhe von 500 Euro.
Neuerdings bleibt außerdem ein angemessenes Kraftfahrzeug (bis Verkehrswert von 7.500 Euro) von der Anrechnung verschont (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII neu).
Neuer Mehrbedarf: Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art der Bedarfe nicht möglich ist, vgl. § 30 Abs. 10 SGB XII neu.

Neuer Mehrbedarf: Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art der Bedarfe nicht möglich ist, vgl. § 30 Abs. 10 SGB XII neu.

Das Bürgergeld ist eine staatliche Leistung für Menschen, die bedürftig sind, grundsätzlich arbeiten können, aber kein Ar­beits­lo­sen­geld erhalten. Es ersetzt seit Januar 2023 die Hartz 4-Leistungen.
Eine alleinstehende Person bekommt seit Januar 2023 als Regelbedarf 502 Euro, ein Paar in einer Bedarfsgemeinschaft 902 Euro. Neu: Ab 2024 erhöht sich das Bürgergeld um etwa 12 Prozent. (563 Euro)
Bis 2024 werden die Kosten für Miete oder Eigenheim übernommen, ohne dass geprüft wird, ob die Wohn­kos­ten angemessen sind. Auch Vermögen bis zu 40.000 Euro pro Person bleibt unangetastet – diese Summe wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Das Bürgergeld ist allerdings kein bedingungsloses Grundeinkommen, das jeder bekommen kann, sondern setzt voraus, dass Sie auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Hilfebedürftig sind Sie dann, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend mit Ihrem Einkommen oder Ihrem Vermögen bezahlen können. (vgl. hz. § 9 SGB II). Bedürftig sind Sie nicht, wenn Sie durch Ihre Familie oder Ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner finanziell unterstützt werden können oder wenn Sie einen Anspruch auf Unterstützung durch Dritte haben. Zum Beispiel auf Unterhalt. Soweit Ihnen andere Sozialleistungen zustehen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, BaFöG etc.) , müssen Sie zuerst diese beantragen.

Karenzzeit bei Wohnen und Vermögen

Damit sich die Leistungsberechtigten auf die Arbeitssuche konzentrieren können, gilt im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit: Die Kosten für Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen. Zudem gibt es eine Härtefallregelung, wenn Wohneigentum weiterhin selbst genutzt wird.

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, wird in der Karenzzeit zudem Erspartes behalten dürfen. So darf Vermögen erst ab 40.000 Euro angetastet werden, bei weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft liegt die Grenze jeweils bei 15.000 Euro. Ist die Karenzzeit abgelaufen, wird eine entbürokratisierte Vermögensprüfung vorgenommen.

Kein Vermittlungsvorrang mehr

Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde aufgehoben, also die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit. Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen beim Bürgergeld im Vordergrund.

Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Wer Bürgergeld bezieht, kann eine umfassende Betreuung (Coaching) als neues Angebot in Anspruch nehmen. Es hilft Leistungsberechtigten, die aufgrund vielfältiger individueller Probleme besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. Auch jungen Menschen, die eine Ausbildung beginnen, soll ein Coaching ermöglicht werden.

Freibeträge für Erwerbstätige

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann jetzt mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 statt bisher 20 Prozent angehoben. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher. Zudem erhöhen sich die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden bis zur Minijob-Grenze von derzeit 520 Euro. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung, etwa der Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes, wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer zweiten Pflichtverletzung sind es 20 Prozent für zwei Monate und in der dritten Stufe 30 Prozent für drei Monate. (vgl. hz.a. § 31 a SGB II) Leistungen können auch gekürzt werden, wenn jemand einen Termin nicht annimmt oder es verpasst, sich beim Jobcenter zu melden. Es gibt keine Vertrauenszeit wie ursprünglich geplant. Die Kosten für Unterkunft und Heizung dürfen auch bei Verfehlungen nicht gemindert werden. Das neue System der Sanktionen im Bürgergeldgesetz soll die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen (BVerfG, 05.11.2019, Az. 1 BvL 7/16).

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan löst schrittweise bis Ende 2023 die formale Eingliederungsvereinbarung ab. Er dient als „roter Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Der Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Wenn bei der Erarbeitung des Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten auftreten, kann ein neues Schlichtungsverfahren weiterhelfen.

Änderungen bei den Regelungen zum Einkommen
Ab 01.01.2023 gelten Erbschaften nicht mehr als Einkommen, sondern werden als Vermögen bewertet (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII neu).
Auch Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26a Einkommensteuergesetz steuerfrei sind, zählen nicht mehr als Einkommen, soweit sie einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl. § 82 Abs. 1 Nr. 8 SGB XII neu). Damit sind auch Übungsleiterpauschalen bis zu der o. g. Grenze nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
Anmerkung: § 3 Nr. 12 EstG regelt Bezüge aus einer Bundes- oder Landeskasse, die als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind; § 3 Nr. 26 EstG regelt Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder ähnlichen Tätigkeiten; § 3 Nr. 26a EstG regelt nebenberufliche Einkünfte bis zu 840 Euro (Ehrenamtspauschale).
Außerdem kein Einkommen mehr: Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschaftsgesetz; Einnahmen von Schülern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Betrag in Höhe von 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die eine förderungsfähige Ausbildung durchlaufen oder während der Schulzeit erwerbstätig sind.
Abzusetzen vom Einkommen sind seit 01.01.2023 bis zu 250 Euro monatlich, wenn sie als Taschengeld nach dem Bundesfreiwilligendienst- oder Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlt wurden (vgl. § 82 Abs. 2 S. 2 SGB XII neu).

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