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Veränderungen beim Wohngeld

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Mehr Wohngeld für zwei Millionen Haushalte
Seit dem 1. Januar 2023 haben zwei Millionen Haushalte mit kleinen Einkommen Anspruch auf Wohngeld. Das sind dreimal mehr als vorher. Und das neue „Wohngeld Plus“ ist im Schnitt doppelt so hoch wie bisher. 4,5 Millionen Menschen – insbesondere Alleinerziehende, Familien oder Rentnerinnen und Rentner – können damit sorgenfreier wohnen. Das Wohngeld wurde am 1.1. 2023 um durchschnittlich 190 Euro pro Monat erhöht. Das ist doppelt so wie bisher. Es steigt von jetzt im Schnitt 180 Euro pro Monat auf 370 Euro pro Monat. Der Wohngeldanspruch bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen (in NRW liegt die Einkommensgrenze z.B. seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende bei 1.516 Euro, für einen 4-Personen-Haushalt bei 3.434 Euro monatlich).

Zur weiteren Entlastung werden seit Januar 2023 pauschal eine Heizkostenkomponente (als Zuschlag pro qm Wohnfläche und gestaffelt nach der Haushaltsgröße) und eine Klimakomponente (als Zuschlag pro qm Wohnfläche) bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt. Die Klimakomponente führt zu 40 Cent mehr Wohngeld pro qm, die Heizkostenkomponente durchschnittlich zu 1,20 Euro mehr Wohngeld pro qm.

Wer hat Anspruch auf das „Wohngeld Plus“?
Rentnerinnen und Rentnern mit niedriger Rente.
Erwerbstätige Familien sowie Alleinerziehenden und Paaren mit niedrigen Einkommen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Niedriglohnbereich.
Studierende können Wohngeld beanspruchen, wenn nicht der ganze Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat.
Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner können ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben.
Wer bereits andere staatliche Leistungen, auch für die Unterkunftskosten bekommt, kann in der Regel kein Wohngeld erhalten. Das sind zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe (nach SGB II oder SGB XII), Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz, BAföG oder Berufsausbildungshilfe).

Anspruch auf Wohngeld haben Haushalte, deren Einkommen über der Grundsicherungsgrenze liegt. Eine Voraussetzung für die Bewilligung des Wohngelds ist, dass ein Teil der Miete und sonstigen Lebenshaltungskosten selbst bezahlt werden kann. Sowohl Mieter/innen und Eigentümer/innen (sofern sie selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung leben) als auch Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, können grundsätzlich einen Wohngeldantrag stellen. Ebenso wie Rentner/innen, Studenten ohne BAföG-Anspruch und Beziehende von Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Kurzarbeitergeld.

Wer Sozialleistungen bezieht, bei denen bereits eine Wohnkostenpauschale enthalten ist, hat normalerweise keinen Wohngeldanspruch. Das ist zum Beispiel bei m Bezug von Arbeitslosengeld II , Bürgergeld oder Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Fall. Bezieher/innen von Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder BAföG (ausgenommen Studierende, die dieses als Volldarlehen erhalten) haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies gilt auch für Haushaltsmitglieder, wenn diese alle Transferleistungen des Staates erhalten. Ebenfalls ausgeschlossen vom Wohngeld sind Haushalte, die über erhebliches Vermögen in Höhe von über 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied verfügen.

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, besteht auch kein Anspruch, wenn der Wohngeldbetrag weniger als 10 Euro im Monat betragen würde.

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