Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
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Veränderungen im Ausländerrecht

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Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt Beschäftigung neu
Der Grundsatz des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes aus dem Jahr 2020 – eine qualifikations- und bedarfsorientierte Zuwanderung in den Arbeitsmarkt – hat sich bewährt. Sagt die Bundesregierung. Darauf aufbauend wird die Fachkräfteeinwanderung künftig auf drei Säulen ruhen: der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule. Die Fachkräftesäule bleibt das zentrale Element der Einwanderung. Sie umfasst wie bisher die Blaue Karte EU für ausländische Hochschulabsolventen sowie die nationale Aufenthaltserlaubnis für ausländische Fachkräfte mit einem deutschen oder in Deutschland anerkannten Abschluss (Hochschulabsolventen oder beruflich Qualifizierte). Wer eine Fachkraft ist, soll künftig jede qualifizierte Beschäftigung ausüben können.

Künftig kann auch international Schutzberechtigten, die ihren Schutzstatus in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten haben, eine Blaue Karte EU ausgestellt werden. Der Spielraum der Richtlinie (EU) 2021/1883 zur Gestaltung der Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU wird einwanderungsfreundlich genutzt, indem diese für Regel- und Engpassberufe deutlich abgesenkt werden. Zudem wird eine niedrige Mindestgehaltsschwelle für Berufsanfänger mit akademischem Abschluss eingeführt. Für Inhaber einer Blauen Karte EU werden Arbeitgeberwechsel vereinfacht. Auch werden Regelungen für die Ausübung von kurz- und langfristiger EU-Mobilität in der Bundesrepublik Deutschland für Inhaber einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, geschaffen. Zudem wird der Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU sowie die Erlangung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt erleichtert. Neu ist zudem, dass IT-Spezialisten künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU erhalten können, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber fachdienliche Qualifikationen nachweisen können. Mit diesen Regelungen soll die Attraktivität Deutschlands für besonders qualifizierte Drittstaatsangehörige gesteigert werden.

Die darüber hinaus geschaffene Möglichkeit, schneller eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen, erhöht die Attraktivität für einwandernde Fachkräfte. Mithilfe der neuen Regelung des § 9 Absatz 3a kann der Ehegatte eines Stammberechtigten, der über eine Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte verfügt, deutlich schneller als bislang (bereits nach drei Jahren anstelle von fünf Jahren) eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten lebt, seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (z. B. zum Zweck des Ehegattennachzugs nach § 30) und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erwerbstätig im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass der Ehegatte eine Beschäftigung auf Fachkraftniveau ausübt; auch Helfertätigkeiten genügen. Damit haben nicht nur Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen, sondern grundsätzlich auch Ehegatten von ausländischen Fachkräften zukünftig die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren zu erhalten.

Näheres entnehmen Sie bitte hier:

Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 16.8.2023

Wer kann das Asylrecht in Anspruch nehmen?
Das Asylrecht ist verfassungsrechtlich verankert. Nach Art. 16a Grundgesetz (GG) können politisch Verfolgte in Deutschland Asyl beanspruchen.

Aus welchen Gründen können politisch Verfolgte Asyl beanspruchen?

Als politisch verfolgt gelten Menschen, die wegen ihrer Religion, Nationalität, Rasse, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Überzeugung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sind. In der Regel muss die Verfolgung mithilfe staatlicher Mittel erfolgen. Eine rein strafrechtliche Verfolgung reicht in aller Regel nicht aus. Auch humanitäre Gründe können dazu führen, dass Asyl gewährt wird.

Was beinhaltet das Recht auf Asyl?

Das Asylrecht beinhaltet neben dem Aufenthaltsrecht die Chance und Möglichkeit sich persönlich und beruflich zu entfalten. Dieses Aufenthaltsrecht ist allerdings nicht mit der Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln.

Neuerungen im Asylrecht:

Neuregelung des Familiennachzugs bei subsidiärem Schutz § 36a AufenthG: In Kraft seit 01.08.2018. Ein neuer Paragraph regelt den Nachzugs zu Personen mit subsidiärem Schutz und es wurde die Definition von „humanitären Entscheidung“ für einen solchen Nachzug neu verfasst
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung: In Kraft seit 01.01.2020. Die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung wurden verändert, 30-monatige Beschäftigungsduldung für Asylbewerber und Geduldete, die bis 01.08.2018 eingereist sind, wurde neu geschaffen
Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): In Kraft seit 01.03.2020. Es gelten neue Regelungen für die Arbeitsaufnahmen durch Migranten, Asylbewerber und Geduldete im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) Änderungen der BeschV und der AufenthV: dauerhafter Wegfall der Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten bei der Arbeitssuche gemäß § 32 Abs. 1 BeschV, Wegfall der Positivliste der Arbeitsagentur
Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters: In Kraft ab 15.07.2021 bzw. 01.11.2021, Erweiterung des Registers über Personendaten und Fotos hinaus, Hinterlegung von Bescheiden der Behörden und Gerichte
Neuer Abschiebungshafttatbestand nach § 62c AufenthG: In Kraft seit 04.12.2020. Einführung der ergänzenden Vorbereitungshaft für Personen, die gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen und von denen eine erhebliche Gefahr für andere oder die innere Sicherheit ausgeht.

Verkürzte Aufenthaltsdauer
Anstelle der derzeitigen Mindestaufenthaltsdauer von acht Jahren in Deutschland sieht der aktuelle Gesetzentwurf zum AufenthG vor, dass bereits eine fünfjährige Aufenthaltsdauer ausreicht, um sich für die Staatsbürgerschaft zu qualifizieren. Diese Verkürzung ermöglicht es berechtigten Einwohnern, früher Staatsbürger zu werden, was das Gefühl der Zugehörigkeit und Integration fördern soll.

In Anbetracht der Herausforderungen, mit denen einige Zuwanderer konfrontiert sind, die während der Gastarbeitergeneration nach Deutschland gekommen sind, ändert der Gesetzentwurf auch die Anforderungen an die Sprachkenntnisse. Anstatt fortgeschrittene Sprachkenntnisse (C1-Niveau) zu verlangen, werden im Gesetzentwurf Sprachkenntnisse auf B1-Niveau als ausreichend angesehen. In Härtefällen kann auch die Beherrschung der deutschen Sprache als ausreichend angesehen werden. Außerdem wird auf einen Einbürgerungstest verzichtet, was das Verfahren weiter vereinfachen soll.

Der Gesetzentwurf betont, dass bei der Entscheidung über die Einbürgerung Faktoren wie Sprachkenntnisse, Bildung, berufliche Perspektiven in Deutschland, gesellschaftliche Teilhabe und das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung berücksichtigt werden sollen. Der Prozess wird durch die Bewertung dieser Faktoren umfassender und stellt sicher, dass Personen, die einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten, mit der deutschen Staatsbürgerschaft belohnt werden.

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